§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 15.04.2012 gegründete Verein führt den Namen DUGay (Verein Duisburger Lesben und Schwule) und hat seinen Sitz in Duisburg.
Er wird in das Vereinsregister der Stadt Duisburg eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
2. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck verwirklicht sich insbesondere durch:
– Beratung und Begleitung von Lesben und Schwulen
– Beratung und Begleitung von angeschlossenen Mitgliedsvereinen
– Erwachsenen- und Jugendaufklärung über Prävention im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten
– Präventionsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen
– Ausrichtung von Informationsveranstaltungen für Betroffene, Angehörige und Interessierte
– Ausrichtung von kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Christopher Street Day (CSD)
– Förderung der homosexuellen Kultur in Duisburg
– Förderung von wissenschaftlichen Studien und Arbeiten
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus
a) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
b) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Fördermitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern,
e) Juristischen Personen.
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung und mit erteilter Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag zu beantragen. Liegt dem Aufnahmeantrag keine Einzugsermächtigung anbei, kann ein Antrag nicht bearbeitet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben; eine Begründung ist nicht erforderlich.
Der Antragsteller kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist der Aufnahmeantrag zusätzlich von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Streichung von der Mitgliederliste,
d) Tod.
Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung muss mindestens vier Wochen vor Austritt erfolgen.
Der Ausschluss kann auf Antrag eines Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Wenn ein Mitglied in erheblicher Weise den Vereinsfrieden gestört hat. Wenn ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung im Rückstand ist. Der Vorstand kann auch auf Ausschluss auf Zeit oder – in weniger schweren Fällen – auf einen strengen Verweis mit Androhung des Ausschlusses erkennen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb von einer Frist von einem Monat Einspruch bei der Mitgliederversammlung über den Vorstand einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben/Rückschein mitzuteilen.
Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein Vorstandsmitglied, nimmt dieses an der Beratung des Vorstandes nicht teil. Ein Ausschließungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach erfolgloser Lastschriftabbuchung, trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Entsprechendes gilt, soweit keine Abbuchungsermächtigung besteht.
§ 5
Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrags, fällig bis zum 15. Januar eines jeden Jahres, verpflicht.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) dem geschäftsführenden Vorstand,
c) ggf. dem erweiterten Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
g) Satzungsänderungen,
h) Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11 dieser Satzung,
i) Einsprüche gegen Vorstandsentscheidungen in Disziplinarsachen und wegen Ablehnung von Aufnahmeanträgen,
j) Auflösung des Vereins.
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen entweder schriftlich an die letztbekannte Anschrift oder elektronisch per E-Mail an die letztbekannte E-Mailadresse der Vereinsmitglieder. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine andere Person mit der Leitung zu beauftragen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei den Vorstandswahlen werden die Wahlgänge bis zur Entscheidung wiederholt.
6. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind geheim (schriftlich) zu wählen. Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstandes kann die Versammlung, wenn nur ein Kandidat vorhanden ist, mit einfacher Mehrheit eine offene Abstimmung beschließen.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) vom Vorstand.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
10. Anträge müssen mindestens zwei Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung, Festlegung des Jahresbeitrages und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die stets mit der Tagesordnung bekannt zu geben sind. ; Anträge auf Satzungsänderung, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist nicht zulässig.
Gewählt werden können alle volljährigen und stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 9
Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstand den Vorstand erweitern. Der „erweiterte Vorstand“ (in der Satzung nur „Vorstand“) kann besteht aus dem Vorstand nach § 26 BGB und
d) dem Schriftführer,
e) dem Pressesprecher,
f) -g) 1-2 Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, wird das Amt vom verbleibenden Vorstand kommissarisch besetzt. Die Besetzung ist von der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
2. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und seine Aufgaben delegieren
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand erlässt verbindliche Ordnungen.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
5. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
6. Über Beträge bis zu 400,- EUR verfügt der Vorstand jeweils allein. Höhere Ausgaben erfordern die Zustimmung der Mitgliedsversammlung.
§ 10
Fördermitglieder
Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht; ihr jährlicher Beitrag wird vom geschäftsführenden Vorstand in Abstimmung mit diesen festgelegt.
§ 11
Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen kein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
1. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 13
Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, einer Institution zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat und von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Übertragung soll von der Einwilligung des zuständigen Finanzamts abhängig sein.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung ist in vorliegender Form am 09. Dezember 2013 von der Mitgliederversammlung des Vereins DU Gay (Verein Duisburger Lesben und Schwule) beschlossen worden und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Duisburg, 09. Dezember 2013